-  Redazione P&D  -  12/06/2006

OGH 12 giugno 2006, 2 OB 53/05 S - SULLA RISARCIBILITÀ DEI DANNI PSICHICI CAGIONATI DAL DANNO PSICHICO SUBITO DAL CONIUGE - Dagmar HINGHOFER-SZALKAY e Gregor CHRISTANDL



Wie vom Berufungsgericht bereits dargelegt wird vom Obersten  Gerichtshof seit der Entscheidung 2 Ob 79/00g die Ersatzfähigkeit von  Schockschäden mit Krankheitswert bei Tötung naher Angehöriger bejaht
(RIS-Justiz RS0031111; RS0116865; SZ 2002/110). 

Ob ein derartiger  Schockschaden mit Krankheitswert auch im Fall schwerster Verletzung  naher  Angehöriger, wie dies im Schrifttum (vgl Karner/Koziol, Der  Ersatz ideellen Schadens im österreichischen Recht und seine Reform,  Gutachten zum 15. ÖJT, 88 ff), gefordert wird, zu ersetzen ist, wurde  bisher noch nicht entschieden. Diese Frage wurde in der Entscheidung
2 Ob 18/06w vielmehr ausdrücklich offengelassen. 

Nach der Lehre sind seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert  allerdings nur bei „schwersten" Verletzungen naher Angehöriger so  etwa bei lebenslänglicher Pflegebedürftigkeit eines Kindes durch eine  Mutter oder bei dauernder Pflege eines Schwerversehrten durch eine  Ehefrau, ersatzfähig (vgl Karner/Koziol aaO 88 f).

 Dies entspricht  auch dem Meinungsstand in Deutschland (vgl Pflüger, Schmerzengeld für
Angehörige 163 ff, 370 ff) sowie den Empfehlungen des Europarates zur  Entschließung (75) 7 vom 14. 3. 1975 in ihrem Grundsatz Nr 13 samt P  50 des Motivenberichtes (zitiert in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller,
Schmerzengeld8 153). 

Die Klägerin hat den Unfall nicht selbst miterlebt, sondern erlitt in  der Folge eine depressive Störung. Ungeprüft blieb, ob dies eine  Folge der unfallbedingten depressiven Störung ihres Ehemannes war. 

Selbst wenn man dies bejahen würde, liegt aber hier ein ersatzfähiger  Schockschaden nicht vor, weil dies selbst nach der oben dargelegten  Lehrmeinung zur Voraussetzung hätte, dass ihr Ehemann selbst
schwerste (einem Pflegefall gleichkommende) Verletzungen durch den  Unfall erlitten hätte. Dies trifft hier nicht zu: Das festgestellte  posttraumatische Belastungssyndrom könnte nicht als eine solche
„schwerste" Verletzung qualifiziert werden. 




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