Wie vom Berufungsgericht bereits dargelegt wird vom Obersten Gerichtshof seit der Entscheidung 2 Ob 79/00g die Ersatzfähigkeit von Schockschäden mit Krankheitswert bei Tötung naher Angehöriger bejaht
(RIS-Justiz RS0031111; RS0116865; SZ 2002/110).
Ob ein derartiger Schockschaden mit Krankheitswert auch im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger, wie dies im Schrifttum (vgl Karner/Koziol, Der Ersatz ideellen Schadens im österreichischen Recht und seine Reform, Gutachten zum 15. ÖJT, 88 ff), gefordert wird, zu ersetzen ist, wurde bisher noch nicht entschieden. Diese Frage wurde in der Entscheidung
2 Ob 18/06w vielmehr ausdrücklich offengelassen.
Nach der Lehre sind seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert allerdings nur bei „schwersten" Verletzungen naher Angehöriger so etwa bei lebenslänglicher Pflegebedürftigkeit eines Kindes durch eine Mutter oder bei dauernder Pflege eines Schwerversehrten durch eine Ehefrau, ersatzfähig (vgl Karner/Koziol aaO 88 f).
Dies entspricht auch dem Meinungsstand in Deutschland (vgl Pflüger, Schmerzengeld für
Angehörige 163 ff, 370 ff) sowie den Empfehlungen des Europarates zur Entschließung (75) 7 vom 14. 3. 1975 in ihrem Grundsatz Nr 13 samt P 50 des Motivenberichtes (zitiert in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller,
Schmerzengeld8 153).
Die Klägerin hat den Unfall nicht selbst miterlebt, sondern erlitt in der Folge eine depressive Störung. Ungeprüft blieb, ob dies eine Folge der unfallbedingten depressiven Störung ihres Ehemannes war.
Selbst wenn man dies bejahen würde, liegt aber hier ein ersatzfähiger Schockschaden nicht vor, weil dies selbst nach der oben dargelegten Lehrmeinung zur Voraussetzung hätte, dass ihr Ehemann selbst
schwerste (einem Pflegefall gleichkommende) Verletzungen durch den Unfall erlitten hätte. Dies trifft hier nicht zu: Das festgestellte posttraumatische Belastungssyndrom könnte nicht als eine solche
„schwerste" Verletzung qualifiziert werden.